Navigieren in den Fachverbänden der Aargauer Gemeinden

Adressauskünfte an Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungen BVG

In den letzten Tagen sind vermehrt Anfragen bezüglich Beantwortung zugestellter Adresslisten von Pensionskassen eingegangen. Der Vorstand verweist diesbezüglich auf Abschnitt 4.6.3 des VAE-Handbuches. Der Zugriff auf die Info 1-2006 und die beiden Musterbriefe des Schweizerischen Verbandes (VSED früher SVEK) bietet weitere Hilfestellung. Bezüglich Auskunftssperre sind dieselben Vorgaben wie bei der Obligatorischen Krankversicherung (KVG), siehe auch Handbuch 4.4.3/4.4.4, anwendbar.

Gesetzliche Grundlagen wie Art. 87 BVG oder Art. 32 ATSG, verpflichten die Einwohnerdienste zu Gratisauskünften bei Amtshilfe. Es ist jedoch nicht die Meinung, dass die Einwohnerdienste periodisch ganze Listen von Pensionskassenversicherten kontrollieren. Die kostenlose Amts- und Verwaltungshilfe, welche sich auf diese beiden Artikel stützt, kommt nur im Einzelfall zur Anwendung, nämlich dann, wenn die Mitwirkungspflicht eines Versicherungsnehmers nicht möglich ist.