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Empfehlung zur Erfassung der Konfessionszugehörigkeit in den Einwohnerregistern

Der amtliche Katalog der Merkmale (Merkmalskatalog) hat per 1. Juli 2014 verschiedene Anpassungen erfahren, unter anderen auch die Erfassung der Konfessionszugehörigkeit.

Der amtliche Katalog der Merkmale (Merkmalskatalog) hat per 1. Juli 2014 verschiedene Anpassungen erfahren, unter anderen auch die Erfassung der Konfessionszugehörigkeit.

Mit der Newsmeldung vom 13. Dezember 2014 hat der Vorstand den Hinweis gemacht, dass das Handbuch überarbeitet wurde und eine Aktualisierung des Merkmalskatalogs in der Regel Anpassungsarbeiten bei den Einwohnerregistern, namentlich im Softwarebereich verlangt. Nachfolgend werden die wichtigsten Anpassungen nochmals erwähnt:

  • Gemäss Art. 6 lit. l des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) ist ersichtlich, dass aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes alle Personen, die keiner öffentlich anerkannten Religionsgemeinschaft zugeordnet werden können mit „unbekannt“ zu registrieren sind. Dies bedeutet, dass die Bezeichnung „konfessionslos“ ebenfalls in „unbekannt“ umbenannt werden muss.
     
  • Die am Einwohnerregister geführten Daten einer Person gehören mit Ausnahme der Konfessionszugehörigkeit zu den „Personendaten“ gemäss Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG). Die Religion einer Person jedoch gehört zu den „besonders schützenswerten Personendaten“ nach Art. 3 lit. c Ziff. 1 DSG und § 7 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG). Die Bearbeitung solcher Daten verlangt also erhöhte Aufmerksamkeit und ist gemäss § 8 Abs. 2 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) nur erlaubt, wenn sich die Zulässigkeit klar aus einer gesetzlichen Grundlage ergibt.


Der Vorstand hat die notwendigen Abklärungen im Kanton Aargau bezüglich Anpassung der Einwohnerregister abgeschlossen. Wir empfehlen, in Absprache mit dem Rechtsdienst des Kantons Aargau, folgendes Vorgehen:

Die Korrekturen sind im Sinne einer Vereinheitlichung des Einwohnerregisters rückwirkend per 1. Juli 2014 (Inkraftsetzung der Änderungen des Merkmalskatalogs) vorzunehmen.

Diese Weisung erfolgt in Anlehnung an die Empfehlung des Verbands Schweizerischer Einwohnerdienste (VSED), welche den Mitarbeitenden der Einwohnerdienste als Unterstützung im Umgang mit der Erfassung der Konfessionszugehörigkeit dienen soll.

Link zur Empfehlung des VSED: http://www.einwohnerdienste.ch/fileadmin/download/Empfehlungen/Empfehlung_Konfessionserfassung_VSED_2015_D.pdf

Der Vorstand des VAE informiert die Software-Anbieter mit separatem Schreiben über diese Empfehlung und bittet die Anbieter, die Änderung der Konfessionserfassung korrekt umzusetzen.

Diese Empfehlung gilt nur für die Einwohnerdienste, welche diese noch nicht umgesetzt haben.

Besten Dank.

Schreiben an die Software-Anbieter