Mutationsmeldungen an die Mütter- und Väterberatung
Laut Bestimmungen aus dem Gesundheitsgesetz des Kantons Aargau und deren Verordnung, haben die Mütter- und Väterberatungen einen gesetzlichen Auftrag, Eltern und Erziehungsberechtigte von Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 5. Altersjahr, unentgeltlich Beratung und Begleitung anzubieten
Aufgrund der Register- und Meldeverordnung (RMV) § 8 Abs. 3 müssen die Einwohnerkontrollen bereits jede Geburt der Mütter- und Väterberatungsstelle melden. Sollte die Mütter- und Väterberatungsstelle Ihrer Gemeinde den Wunsch äussern, dass zusätzlich die Zuzüge von Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 5. Altersjahr gemeldet werden, kann diesem Wunsch entsprochen werden.
Um Rückfragen der betroffenen Eltern zu vermeiden, empfiehlt die Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz des Kantons Aargau, dass die Mütter- und Väterberatung folgende Ergänzung im Einleitungssatz Orientierungsschreiben anbringt: “Die Mütter- und Väterberatung hat einen gesetzlichen Auftrag und erhält daher die notwendigen Daten von der Einwohnerkontrolle“.