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Neuregelung elterliche Sorge per 1. Juli 2014

Am 8. Juli 2014 haben wir darauf hingewiesen, dass per 1. Juli 2014 die neuen Bestimmun­gen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Kraft getreten sind und diesbezüglich eine weitere Info folgen wird. In erster Linie geht es bei der Gesetzesänderung darum, die ge­meinsame elterliche Sorge, unabhängig vom Zivilstand der Eltern, zum Regelfall zu machen.

Der VSED hat sich mit dieser Änderung und den Auswirkungen auf die Einwohnerkontrolle befasst und eine „Empfehlung zur Umsetzung der Änderungen der elterlichen Sorge“ ausge­arbeitet. Diese ist auf www.einwohnerdienste.ch publiziert. Wir empfehlen, dieses umfas­sende Dokument zu studieren, es unterstützt die Einwohnerkontrollen im Umgang mit der komplexen Materie.

Im Kanton Aargau werden die Entscheide über das elterliche Sorgerecht durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde an die Koordinationsperson der Wohnsitzgemeinde des Kindes zugestellt. Diese haben die Meldungen umgehend zu verarbeiten, resp. an die Ein­wohnerkontrolle weiterzuleiten. Dank dieser Regelung ist sichergestellt, dass die Einwohner­kontrolle auch die neuen Meldungen erhält. Insbesondere auch diejenigen aufgrund der Übergangsbestimmungen gemäss Art. 12 Abs. 4 und 5 SchlT nZGB.

 

Umsetzung in der Praxis

  • Zu beachten ist, dass es neu ‚gemeinsame elterliche Sorge‘ und ‚alleinige elterliche Sorge‘ heisst. Den Softwarefirmen wurde diese Änderung durch die eCH-Arbeitsgruppe gemeldet. Das Einwohnerregister wird ergänzt mit diesen beiden neuen Datenfeldern. Die bisherigen Bezeichnungen werden allerdings vorläufig bestehen bleiben um zu gewähr­leisten, dass die vorherige Regelung sichtbar bleibt.
  • Von einer gesamtheitlichen Umschreibe-Aktion im Einwohnerregister ist abzusehen, viel­mehr soll die Anpassung von Fall zu Fall oder bspw. bei Zu-, Weg- oder Umzug vorge­nommen werden.

  • Bei Unklarheit darüber, ob die gemeinsame elterliche Sorge besteht, kann vom vorspre­chenden Elternteil der Sorgerechtsvertrag bzw. der Sorgerechtsentscheid der KESB oder die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge zur Einsicht verlangt werden. Dies soll jedoch auf die Notwendigkeit eines aktuellen Falles beschränkt bleiben.

  • Die bisherige Praxis bei einer Ausweiserstellung kann aufgrund des gleichbleibenden Arti­kels 304 ZGB beibehalten werden.

  • Um Diskussionen von vornherein auszuschliessen, empfiehlt es sich, bei alleine wegziehen­den Elternteilen entweder eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils oder eine entsprechende Erklärung, welche vom wegziehenden Elternteil zu unterzeichnen ist, einzuholen (vgl. dazu „Meldeformular“). Da ein Wegzug ins Ausland immer das Einver-
    ständnis des andern Elternteils voraussetzt, empfehlen wir das erwähnte Meldeformular in diesen Fällen unbedingt zu verwenden.

 

Notwendige Anpassungen infolge dieser Neuregelung werden im Handbuch VAE baldmög­lichst vorgenommen.

 

Empfehlung des VSED zur Umsetzung der Änderungen der elterlichen Sorge

Meldeformular zur Wohnadresse Minderjähriger

Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge