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Jahrgang auf Stimmrechtsausweisen

Der Vorstand wurde angefragt, ob das Drucken des Jahrgangs auf dem Stimmrechtsausweis datenschutzrechtlich zulässig sei.

Der Vorstand ist der Meinung, dass der Jahrgang auf keinen Fall ins Adressierungsfeld gehört. Nur die zur Zustellung an die korrekte Person notwendigen Angaben sind darin aufzuführen.

Falls zwei Personen an derselben Adresse wohnhaft sind und gleiche Vor- und Nachnamen haben, kann allenfalls mit dem Aufführen des Allianznamens eine eindeutige Identifikation si­chergestellt werden. Die Datenschutzbeauftragte unterstützt dieses Vorgehen.