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Elektronische Meldungen von Zivilstandsämtern und anderen Gemeinden

Umgang mit elektronischen Meldungen von Zivilstandsämtern und anderen Gemeinden

Meldungen von Zivilstandsämtern

Gemäss Art. 49 der Zivilstandsverordnung teilt das für die Beurkundung zuständige Zivilstands­amt der Gemeindeverwaltung des aktuellen oder des letzten bekannten Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person im Hinblick auf die Führung des Einwohnerre­gisters Geburt, Tod, Änderungen von Name, Zivilstand, Bürgerrecht sowie die Eintragung und Löschung einer umfassenden Beistandschaft oder einer Feststellung der Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrages für eine dauernd urteilsunfähige Person mit.

Mit dem Schnittstellenstandard Meldegründe Personenregister eCH-0020 werden die Meldun­gen von Zivilstandsereignissen via Sedex elektronisch an die Einwohnerkontrollen übermittelt. Diese Meldungen werden in Infostar au­tomatisch aufbereitet. Die Datenlieferung enthält je­weils Personendatensätze inkl. der AHVN13. Die Ereignismeldung wird durch die Einwohner­kontrolle überprüft und eventuell er­gänzt. So können Daten (z.B. Namen, Geburtsdaten) direkt aus Infostar übernommen werden.

Bis 31. Dezember 2014 erfolgen die Meldungen voraussichtlich zusätzlich in Papierform (Art. 99b Zivilstandsverordnung). Ab 1. Januar 2015 erhalten die Einwohnerkontrollen nur noch die elektronischen Meldungen.

Jene Gemeinden, welche die Infostarmeldungen noch nicht nutzen, sollen sich mit ihrem Soft­ware-Lieferanten in Verbindung setzen und sicherstellen, dass ihre EWK-Software die Info-starmeldungen empfangen und verarbeiten kann. Danach kann sich die Gemeinde bei Infostar für den Empfang der Meldungen aktivieren lassen. Bezüglich des Aktivierungsvorgehens bietet der Software-Lieferant sicher Unterstützung.

Näheres über den Aktivierungsprozess erfahren Sie hier.

 

Meldungen von anderen Gemeinden

Im Rahmen der Registerharmonisierung wurde die Möglichkeit eingeführt, Zu- und Wegzugs­meldungen von Personen zwischen den Einwohnerregistern via Sedex (eCH-0093) zu über­mitteln. Die Daten werden bspw. bei der Wegzugsgemeinde mit der Verarbeitung des Weg­zugs aufbereitet und danach elektronisch an die neue Wohngemeinde übermittelt. Die Daten können (müssen!) überprüft und ergänzt werden.

Die Gemeinde muss mit einer Software ausgerüstet sein, welche fähig ist, den elektronischen Datenstandard eCH-0093 (Zu-/Wegzug) zu senden und zu empfangen. Dieser Datenstandard eCH-0093 muss für die betreffende Gemeinde durch das BFS aktiviert werden.

Dank dem elektronischen Datenaustausch können wir unsere Prozesse vereinfachen, arbeiten effizienter und vor allem können Fehlerquellen mit den eliminierten Medienbrüchen auf ein Minimum reduziert werden. Es ist uns ein wichtiges Anliegen, auch in Vorbereitung der anste­henden E-Government Projekte, sämtliche Aargauer Gemeinden zu den berechtigten Ge­meinden zählen zu können.

Der Vorstand empfiehlt denjenigen Gemeinden, welche den eCH-0093 Datenstandard noch nicht implementiert haben, sich mit ihrem Software-Lieferanten in Verbindung zu setzen.

Die Liste der Gemeinden mit aktiviertem Meldewesen finden Sie hier.