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Allianzname - EJPD-Verordnung in Kraft seit 1. März 2014 / Änderung und Ergänzung im Handbuch VAE

Seit 1. Januar 2013 ist das neue Namensrecht in Kraft. Als Ergänzung dazu hat das Bundesamt für Polizei fedpol in der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige Art. 4a bezüglich die Bestimmung des Allianzsnamens angepasst.

Zu beachten ist insbesondere, dass im Sinne der Gleichberechtigung sowohl bei der Ehe als auch bei eingetragenen Partnerschaften ein Allianzname erlaubt ist. Der sogenannte Partner­schaftsname gilt nicht mehr. Dieses Namensfeld heisst somit nur noch Allianzname. Siehe dazu auch im überarbeiteten Merkmalskatalog 2014, Teilmerkmal 213, Seite 19.

Gleichzeitig wurde das Teilmerkmal 212 Ledigname, Seite 18, des Merkmalskatalogs der Schreibweise im Infostar angepasst (Ausgabe 2008:„Lediger Name“)

Neu kann auch mit einem Doppelnamen nach bisherigem oder ausländischem Recht ein Alli­anzname geführt werden. Beim Ehegatten oder Partner/in wird der vollständige Doppelname mit Bindestrich angefügt.

Bezüglich der detaillierten Erläuterungen wird auf die Änderungen und Ergänzungen im Hand­buch VAE, 2. Auflage, Version 1, verwiesen, insbesondere auf Kapitel 2.3.3 „Inhalt des Ein­wohnerregisters“, unter Buchstabe e, Amtlicher Name.

Die neue EJPD-Verordnung vom 16. Februar 2010, mit Wirkung seit 1. März 2014, wurde in den Kapiteln 1 und 6 des Handbuches ergänzt.