Praxisänderung Mutation Geburt
Abklärung Nationalität
Mit der Anpassung der Zivilstandsverordnung (ZStV, SR 211.112.2) wird die Nationalität einer ausländischen Person nicht mehr beurkundet. Für das Zivilstandsamt hat die Nationalität lediglich Indiziencharakter. Diese Anpassung hat Konsequenzen auf die Sedex-Meldung von Geburten. Bei Ehepaaren mit verschiedenen Nationalitäten wird bei der Geburt des Kindes automatisch die Nationalität der Mutter gemeldet. Nachfolgend findet ihr ein entsprechendes Beispiel:
- Nationalität Mutter: Kosovo
Nationalität Vater: Deutschland - In der SedexMeldung wird automatisch nur die Nationalität der Mutter (Kosovo) gemeldet.
- Einwohnerdienste prüfen selbstständig, ob die Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen.
- Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten: Bei den Eltern mittels Schreiben abklären, welche Nationalität für das Kind gewünscht wird. Hinweis, dass Pass mit der gewählten Nationalität übereinstimmen muss.
- Nach erhaltener Rückmeldung der Eltern, die Meldung «Geburt» verarbeiten und die Mutationsmeldung an das Amt für Migration und Integration weiterleiten.
Die Zivilstandsaufsicht des Kantons Aargau hat die Aargauer Zivilstandsämter darauf hingewiesen, die Nationalität des Vaters jeweils manuell beim Kind zu erfassen, sodass die Einwohnerdienste beide Nationalitäten via Sedex-Meldung erhalten. Da lediglich die Zivilstandsämter im Kanton Aargau über diese Anpassung informiert wurden, können sich die Einwohnerdienste bei Geburten aus anderen Kantonen nicht auf die gemeldete Nationalität verlassen. Auch bei den Meldungen von Aargauer Zivilstandsämter ist Vorsicht geboten, da die manuelle Erfassung der Nationalität des Vaters lediglich eine Empfehlung der Zivilstandsaufsicht ist.
Der VAE empfiehlt bei allen Geburten – unabhängig davon, ob sie inner- oder ausserkantonal stattfanden – vor der Verarbeitung der Mutation die Nationalitäten der Eltern zu prüfen. Gehören die Eltern unterschiedlichen Nationalitäten an, soll mittels Schreiben bei den Eltern die gewünschte Nationalität des Kindes angefragt werden.
Kind unverheirateter Eltern
Mit dem Rundmail vom 11. Dezember 2024 informierte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau über die bestehende Praxis bezüglich Kinder von unverheirateten Eltern. Kinder von unverheirateten Eltern erhalten grundsätzlich den Status des Elternteils, mit dem das Kind zusammenlebt und welcher das Sorgerecht innehat. Daher ist es für die Erteilung der Bewilligung wichtig, den vorhandenen Sorgerechtsentscheid mit der Geburtenmeldung dem Migrationsamt einzureichen. Nachfolgend findet ihr ein entsprechendes Beispiel:
- Mutter: Aufenthaltsbewilligung B
Vater: Niederlassungsbewilligung C - Wenn kein Entscheid über die gemeinsame elterliche Sorge eingereicht wird, erhält das Kind automatisch wie die Mutter die B Bewilligung.
- Mit dem Einreichen des Sorgerechtsentscheids, hat das Kind auch Anrecht auf die Niederlassungsbewilligung C des Vaters.
Der VAE empfiehlt daher bei Geburten von Kindern unverheirateter Eltern, bei den Eltern abzuklären, ob die gemeinsame elterliche Sorge beantragt wurde. Mit dem Versand der Geburtenmeldung an das Migrationsamt soll abgewartet werden, bis der Entscheid der gemeinsamen elterlichen Sorge eingereicht wird. Der Entscheid über die gemeinsame elterliche Sorge soll zusammen mit der Geburtenmeldung an das Migrationsamt geschickt werden. Nur so wird von Anfang an die korrekte Bewilligung für das Kind erteilt.
Die neuen Vorlagen sind bei den Musterformularen im Mitgliederbereich hochgeladen.