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Wohnsitz im Pflegeheim / Vereinbarung GAV-vaka

Die Vereinbarung zwischen der GAV und vaka hat bei vielen Gemeinden für Verwir­rung und Unsicherheit gesorgt. Der VAE verfolgt das Ziel einer fachlich einwand­freien und einheitlichen Praxis im Kanton Aargau. Dieses Ziel weiterzuverfolgen ist mit einer solchen Vereinbarung schwierig. Aus diesem Grund hat sich der VAE dafür eingesetzt, dass die Thematik zeitnah mit Vertretenden der Gemeindeammännerver­einigung, des Gesundheitsverbandes Aargau vaka, der Gemeindeabteilung Kanton Aargau, des Verbandes Aargauer Gemeindeschreiber:innen und des VAE, diskutiert wird. Die Besprechung findet Mitte Mai 2024 statt.

Wichtig - Für aktuelle Praxishandhabung gilt Folgendes

Beurteilung Melderecht

 

Innerhalb der Gemeinde tragen die Ein­wohnerdienste die Verantwortung für die Beurteilung des melderechtlichen Wohnsitzes (§ 16 Abs. 2 RMG).

Die Einwohnerdienste legen die Melde­verhältnisse weiterhin anhand des Ab­laufdiagramms fest.
 

Vereinbarung GAV – vaka

Die Vereinbarung entfaltet gegenüber den Einwohnerdiensten keine Rechts­verbindlichkeit.

Die Einwohnerdienste halten sich bei der Beurteilung der Meldeverhältnisse an die gesetzlichen Grundlagen.
 

Geltende und relevante Rechtsgrundla­gen

Art. 23 ZGB – Wohnsitzbegriff
Der Rechtsbegriff des Wohnsitzes ist nicht wählbar und diese Rechtslage lässt sich auch nicht über eine Verein­barung abändern.

§ 2 RMG
«Eine Person begründet von Gesetzes wegen an dem Ort ihren Wohnsitz, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs niederlässt.»

Handbuch 5.4.5
Ausführungen zum Altersheim-Aufent­halt

Informationsblatt der Gemeindeabtei­lung vom Februar 2019

Schulungsunterlagen der Infoveranstal­tung vom 27.10.2021 (im Mitgliederbereich)

Ablaufdiagramm VAE [pdf, 194 KB] (im Mitgliederbereich)
 

Wir sind überzeugt, dass diese Hilfestellungen den Einwohnerdiensten die korrekte Beurteilung möglich machen. Sollten dennoch Fragen auftauchen, steht das Fach­team der Mitgliederanfragen gerne zur Verfügung.

Wir bitten euch und empfehlen euch sehr, für die Umsetzung der rechtlich korrekten Beurteilung in eurer Gemeinde besorgt zu sein. Eine grosse Zahl von Amtsstellen stützt sich bei ihrer Tätigkeit ganz selbstverständlich auf die Registereinträge der Ein­wohnerdienste ab und muss sich auf deren Richtigkeit verlassen können.