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Bescheinigung SBB-Formulare

Aufgrund der angepassten Formulierung auf den Formularen der SBB zum Bezug von vergünstigten GA’s hat der Vorstand die ÖDB und den Rechtsdienst des DVI zur Bescheinigung von Haushaltinfor­mationen konsultiert. Informationen zur Haushaltzugehörigkeit werden nur zu Zwecken der Register­harmonisierung und für statistische Meldungen im Einwohnerregister erfasst und nicht an Dritte weiter­gegeben.

Personen, die von den Vorzugskonditionen des GA Duo oder des GA Familia profitieren möchten, ha­ben gemäss den Vorgaben der SBB das Formular "Wohnsitzbestätigung für die Berechtigung zum Kauf eines GA Familia und GA Duo" auszufüllen. Auf dem vorgedruckten Formular sind alle Personen anzugeben, die im selben Haushalt wohnen und an der GA-Kombination beteiligt sind. Zudem wird verlangt, dass die aufgeführten Personen (oder bei Unmündigen deren gesetzliche Vertretung) mittels eigenhändiger Unterschrift die Angaben bestätigen.

Gemäss § 16 Abs. 4 lit. d des Gesetzes über die Register und das Meldewesen (Register- und Melde­gesetz, RMG) vom 18. November 2008 stellt die Einwohnerkontrolle unter anderem Bescheinigungen und Bestätigungen aus. Gibt die Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde die von der SBB ver­langte Erklärung ab, nimmt sie damit eine Datenbearbeitung vor, weil dadurch Personendaten be­kannt gegeben bzw. einem Dritten (mittelbar) zugänglich gemacht werden. Es sind deshalb die Vorga­ben des kantonalen Datenschutzrechtes zu beachten. § 8 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Informa­tion der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 hält als Grundsatz fest, dass öffentliche Organe unter anderem dann Personendaten bearbeiten dürfen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Unter der gleichen Voraussetzung ist es auch zulässig, öffentli­chen Organen oder Privaten Personendaten bekannt zu geben (§ 14 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. c; § 15 Abs. 1 lit. d IDAG). 

Dies bedeutet, dass die Einwohnerdienste in diesem Fall ausnahmsweise bescheinigen können, dass die aufgelisteten Personen im gleichen Haushalt wohnen, also die Wohnungsidentifikations-Nummern ge­mäss Einwohnerregister übereinstimmen. Die Bescheinigung darf nur vorgenommen werden, wenn sämtliche eigenhändigen Unterschriften vorliegen. Fehlen diese, ist die Bescheinigung zu verweigern, da der Nachweis fehlt, dass die betroffenen Personen zur direkten oder indirekten Weitergabe der Haushaltsinformationen eingewilligt haben, § 8 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Information der Öf­fentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006.

Sollten die zuständigen Einwohnerdienste allerdings die Vermutung haben oder über konkrete Hinweise verfügen, dass die im SBB-Formular enthaltenen Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, sind bei den Gesuchstellenden weitergehende Informationen einzuholen und allenfalls entsprechende Nach­weise zu verlangen und die Bescheinigung kann nicht vorgenommen werden. Denn gemäss § 7 Abs. 2 lit. f der Verordnung zum Gesetz über die Register und das Meldewesen (Register- und Meldever­ordnung, RMV) vom 9. September 2020 bestätigt die Einwohnerkontrolle nur verifizierte Daten.

Die Bescheinigung ist kostenpflichtig.