Anmeldung von Dienstleistungserbringern
Diverse Einwohnerdienste haben das MIKA angefragt, wie Dienstleistungserbringer, welche über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L verfügen und sich länger als vier Monate in der Schweiz aufhalten, anzumelden sind.
Diese Personen behalten ihren Hauptwohnsitz im Ausland, halten sich während der Dauer ihrer Tätigkeit jedoch in der Schweiz auf und verfügen in dieser Zeit auch über eine Wohngelegenheit in einer Schweizer Gemeinde. Die Dienstleistungserbringer verfügen über eine Zusicherung des MIKA, mit welcher sie sich bei den EWD anmelden. Sobald die Anmeldung der EWD beim MIKA eingegangen ist, wird die Kurzaufenthaltsbewilligung L ausgestellt.
Es gibt im internationalen Verhältnis keinen Nebenwohnsitz. Lediglich EU-Grenzgänger können im internationalen Verhältnis mit Nebenwohnsitz in der Schweiz angemeldet werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob im Vergleich zur ausländischen, die inländische Niederlassung Haupt- oder Nebenwohnsitz ist. Das heisst, eine Person die sich länger als 90 Tage im Jahr in einer Schweizer Gemeinde aufhält, muss zwingend mit Hauptwohnsitz in der Schweiz angemeldet werden, auch wenn noch ein Hauptwohnsitz im Ausland besteht. Der Meldepflicht im Ausland ist nach deren Gesetzgebung nachzugehen und hat keinen Einfluss auf den Status in der Schweiz.
Die Dienstleistungserbringer sind somit trotz Doppelwohnsitz Schweiz/Ausland, im Einwohnerregister mit Hauptwohnsitz zu registrieren.