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Vorbereitung der Heirat – Zuzugsdatum/Einreisedatum

Aufgrund diverser Fachfragen hat sich der Vorstand nochmals intensiv mit dem Thema Zuzugsdatum/Einreisedatum von ausländischen Personen auseinandergesetzt.

Gemäss Abklärungen beim Amt für Migration und Integration handelt es sich beim Aufenthalt zur Vorberei­tung der Heirat aus rein rechtlicher Sicht um einen Besuchsaufenthalt. Käme es nicht zur Heirat, müsste die nachgezogene Person die Schweiz verlassen und hätte keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilli­gung. Diese Wegweisung könnte jedoch nicht so leicht vollzogen werden, wenn vorher bereits eine Anmel­dung bei den Einwohnerdiensten mit Anmeldeformular A0260 gemacht wurde. Im Ablehnungsfall müsste vom MIKA die Ausreise verfügt werden. Der Vorstand hält daher weiterhin an der Empfehlung fest, die Anmeldungen im Rahmen der Vorbereitung der Heirat erst nach erfolgter Trauung entgegenzunehmen. Findet die Heirat nicht statt, wird die Person auch nicht angemeldet.

Bezüglich Einreise- und Zuzugsdatum hält der Vorstand nicht weiter an der Empfehlung aus dem Newslet­ter 2014_01 fest.

Neu soll das effektive Einreisedatum sowohl als Einreise- wie auch als Zuzugsdatum im Einwohnerregister und auf dem A0260 registriert werden. Die Anmeldung von ausländischen Personen im Rahmen der Vor­bereitung der Heirat wird somit nach erfolgter Trauung rückwirkend auf die effektive Einreise und den Zu­zug in die Gemeinde entgegengenommen.

Da es beim Thema Vorbereitung der Heirat immer wieder zu Fragen betreffend Krankenversiche­rungspflicht kommt, macht der VAE an dieser Stelle auf den folgenden Text auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit BAG aufmerksam:

Einreise in die Schweiz mit dem Ziel der Niederlassung

Reist eine Person mit der Absicht in die Schweiz, ihren Wohnsitz hierher zu verlegen (z.B. Heirat), beginnt die Versicherungspflicht am Tag der Einreise in die Schweiz – und nicht zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle oder der Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung. Die Person muss sich innert drei Monaten nach der Einreise bei einer in der Schweiz zugelassenen Krankenkasse versichern lassen. Wird diese Frist eingehalten, so gilt der Versicherungsschutz rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einreise. Wird diese Frist nicht eingehalten, so kann die Person – bei nicht entschuldbarer Verspätung mit einem Prä­mienzuschlag für verspäteten Beitritt – von Amtes wegen einer Krankenkasse zugewiesen werden. Sie hat dann für die medizinische Behandlung vor dem Beitrittsdatum selber aufzukommen.

Bitte beachtet, dass sich das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) beim Wohnsitz auf den zivilrechtlichen und nicht auf den melderechtlichen Wohnsitz stützt. Siehe dazu auch Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 13 sowie Schweizerisches Zi­vilgesetzbuch, Art. 23-26.

Der Vorstand empfiehlt den Einwohnerdiensten die ausländischen Personen möglichst frühzeitig, bspw. bei der Abgabe des Familiennachzugsgesuchs auf die geltende Regelung der Krankenversicherungspflicht aufmerksam zu machen.