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Pflegekinderaufnahme - Anmeldung von Pflegekindern

Aufgrund häufiger Fachfragen, erachtet es der Vorstand des VAE wichtig, über das Thema Pflegekinderaufnahme / Anmeldung von Pflegekindern zu informieren.

Unter einer Pflegefamilie wird im Allgemeinen eine Familie verstanden, die ein minderjähriges, nicht leibliches Kind für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit als Kind zur Pflege, Betreuung und Erziehung in ihren Haushalt aufnimmt. Gemäss Art. 316 ZGB i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung; PAVO) vom 19. Oktober 1977 benötigt eine Bewilligung, wer ein Kind für mehr als einen Monat entgeltlich oder mehr als drei Monate unentgeltlich in seinen Haushalt aufnehmen will (sog. Familienpflege). Diese Bewilligungspflicht gilt auch für die Aufnahme verwandter und bekannter Kinder (Bekannten - und Verwandtenpflege) und wenn das Pflegekind von einer Behörde untergebracht wird (Art. 4 Abs. 3 PAVO).

Gemäss Art. 23 Abs. 1 PAVO sind Minderjährige, welche nicht bei ihren Eltern wohnen, derjenigen Behörde zu melden, welche für die Pflegekinderkontrolle zuständig ist (i.d.R. der Gemeinderat am Ort der Unterbringung) (§ 55e Abs. 2 EG ZGB). Ebenfalls zu melden ist, wenn eine den Einwohnerdiensten bekannte Pflegefamilie um- resp. wegzieht (Art. 23 Abs. 2 PAVO).

Konkret bedeutet das für das Vorgehen der Einwohnerdienste:

  • Bewilligung Pflegeplatzierung der Behörde abwarten / einfordern -> Anmeldung des Haupt- oder Nebenwohnsitzes darf erst danach erfolgen
  • Eintrag mit Meldegrund Zuzug, Pflegekinderbeziehung zu den Pflegeeltern erstellen
  • Ausstellen einer Meldebestätigung
  • Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

Ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, kann in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn das Kind im Heimatland nicht mehr durch seine Eltern oder weitere Institutionen betreut werden kann. Bessere Schul- und Ausbildungsmöglichkeiten in der Schweiz sind kein wichtiger Grund. Zudem ist auch Art. 33 des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ; SR 0.211.231.011) zu berücksichtigen.

Gerne verweisen wir auch an den regelmässig stattfindenden Kurs "Die elterliche Sorge" des VSED.