E-Mail der Schweizerischen Post i.S. "Adressen nachforschen" in Gemeinde / Adressrecherchen der Schweizerischen Post
Wie mit News vom 18. August 2020 kommuniziert, hat der VAE verschiedene Abklärungen zum Anliegen der Schweizerischen Post getätigt. Die News hat sich leider verzögert, da die Post nicht wie vereinbart die gewünschten Musterdokumente geliefert hat.
Die Schweizerische Post AG (nachfolgend Post genannt) ist eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche Postdienstleistungen anbietet. Sie ist von den Einwohnerdiensten bei Adressanfragen wie eine Privatperson zu behandeln, da die Post dabei in der Regel nicht in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handelt. Bei Anfragen der Post ist in erster Linie zu prüfen, ob sie im Einzelfall ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (bspw. weil sie Adressnachforschungen für allfällige Klienten betreibt). Erfolgt die Anfrage von der Post für einen Dritten, hat sie darzulegen, dass sie zur Stellvertretung befugt ist. Liegt die Bevollmächtigung den Einwohnerdiensten vor und sind damit die Voraussetzungen erfüllt, kann, sofern keine Datensperre vorliegt, die Wohnadresse einer Person im Einzelfall grundsätzlich gestützt auf § 16 Abs. 1 IDAG weitergegeben werden. Für die Bekanntgabe dieser Personendaten verlangen die Einwohnerdienste nach § 10 Abs. 1 VIDAG ausserdem die Abgabe einer Erklärung, in der sich die Post zur Einhaltung von Auflagen verpflichtet, insbesondere zur ausschliesslichen Bearbeitung für den angegebenen Zweck oder zur Einhaltung des Verbots der Weitergabe. Die Post darf die angefragte Adresse nicht für ihre eigene Adressdatenbank (Datenplattform), welche sie ihren Kunden zur Verfügung stellt, weiterverwenden. Diese Erklärung holen die Einwohnerdienste mittels vorgängig zugestelltem Datenschutzrevers bei der Post ab.
Sofern die Post hingegen allgemein die Herausgabe von Adressen wünscht (in Form von Listenauskünften analog August 2020), um diese danach auf einer eigenen Datenplattform verwalten zu können, so ist deren Bekanntgabe unzulässig, da dem Anschein nach keine ideellen Zwecke i.S.v. § 16 Abs. 2 IDAG i.V.m. § 9 Abs. 2 VIDAG verfolgt werden.
Die geforderten Adressauskünfte der Post sind somit zu verweigern.