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Hauptwohnsitzbescheinigungen - Reminder

Bezugnehmend auf unseren Newsletter 2014_01 und das Kapitel 5.7.1 im Handbuch, rufen wir die Bestim­mungen zu den Hauptwohnsitzbescheinigungen in Erinnerung.

Die Einwohnerdienste können nur den Hauptwohnsitz einer Person bescheinigen und stellen daher eine «Hauptwohnsitzbescheinigung» aus (und keine «Wohnsitzbescheinigung» im Sinne von ZGB). Deshalb ist darauf zu achten, dass keine Hauptwohnsitzbescheinigungen für Personen mit Nebenwohnsitz in der Ge­meinde ausgestellt werden.

Bei den Formularen wird unterschieden zwischen der Hauptwohnsitzbescheinigung für Schweizerinnen und Schweizer sowie ausländischen Personen. Die Hauptwohnsitzbescheinigung kann durchaus den Wün­schen der Person angepasst werden. So können beispielsweise Zu- und Wegzugsort angegeben oder weggelassen und bei Schweizerinnen und Schweizern zusätzlich der Zivilstand und die Elternnamen er­gänzt werden. Wird von einer Person explizit nur eine Bestätigung über den Zivilstand verlangt, ist die an­fragende Person an das zuständige Zivilstandsamt zu verweisen, welches ein entsprechendes Dokument ausstellt, sofern die Person im Personenstandsregister Infostar eingetragen ist.

Da für ausländische Personen, die noch kein Zivilstandsereignis in der Schweiz hatten und deshalb nicht im Infostar registriert sind, weder Elternnamen noch Zivilstand bescheinigt werden dürfen, ist zwingend das separate Formular im Kapitel 10 unseres Handbuches zu verwenden. Dieses wurde nach Prüfung durch den Rechtsdienst der Gemeindeabteilung als verbindlich erklärt. In der Praxis zeigt sich, dass es Um­stände gibt, in denen die ausländische Person keine Möglichkeit hat, sich den Zivilstand von einer Behörde bescheinigen zu lassen. Es liegt im Ermessen des Einwohnerdienstes, in diesen Ausnahmefällen trotzdem eine Hauptwohnsitzbescheinigung mit Zivilstand auszustellen. Es muss jedoch zwingend vermerkt wer­den, dass der Zivilstand nicht verifiziert ist.

Weiter sollen keine gemeinsamen Bescheinigungen mit Ehepartner und/oder Kinder ausgestellt werden. Es gilt pro Person eine Bescheinigung auszustellen. Die Gebühr von CHF 20.00 pro Bescheinigung richtet sich nach § 27 Abs. 1 lit. b RMV. Sollten in eurer Einwohnerregister-Software noch Bescheinigungen mit mehreren Personen vorhanden sein, bitten wir euch, diese ab sofort nicht mehr zu verwenden und über den Softwareanbieter entsprechend anpassen zu lassen. Wir werden die Softwareanbieter zudem via un­sere AG IT-Gemeinden orientieren.

Die Bescheinigungs-Vorlagen findet ihr im Kapitel 10 in unserem Handbuch im Mitgliederbereich.