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Reminder Neuregelung elterliche Sorge per 1. Juli 2014

Gerne rufen wir unsere Empfehlung vom 14. August 2014 in Erinnerung.
Per 1. Juli 2014 sind neue Bestimmungen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch in Kraft getreten. In erster Linie ging es bei der Gesetzesänderung darum, die gemeinsame elterliche Sorge, unabhängig vom Zivilstand der Eltern, zum Regelfall zu machen.
Der VSED hatte sich mit dieser Änderung und den Auswirkungen auf die Einwohnerdienste befasst und damals eine hilfreiche Empfehlung zur Umsetzung der Änderungen der elterlichen Sorge ausgearbeitet. Das umfassende Dokument unterstützt die Einwohnerdienste im Umgang mit der komplexen Materie.
 
Umsetzung in der Praxis

  • Bei Unklarheit darüber, ob die gemeinsame elterliche Sorge besteht oder noch aktuell ist, kann vom vorsprechenden Elternteil der Sorgerechtsvertrag bzw. der Sorgerechtsentscheid der KESB oder die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge zur Einsicht verlangt werden. Dies soll jedoch auf die Notwendigkeit eines aktuellen Falles beschränkt bleiben.
  • Um Diskussionen von vornherein auszuschliessen, empfiehlt es sich, bei alleine wegziehenden Elternteilen entweder eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils oder eine entsprechende Erklärung, welche vom wegziehenden Elternteil zu unterzeichnen ist, einzuholen (vgl. dazu „Meldeformular zur Wohnadresse Minderjähriger“).
  • Eine Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland durch einen Elternteil setzt immer, d.h. auch wenn der Vorgang keine erheblichen Auswirkungen auf die Wahrnehmung der elterlichen Sorge hat, das Einverständnis des andern Elternteils voraus.
  • Die bisherige Praxis bei einer Ausweiserstellung kann aufgrund des gleichbleibenden Artikels 304 ZGB beibehalten werden. Gutgläubige Dritte dürfen davon ausgehen, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen handelt. Bei Identitätskarten-Anträgen von getrennt lebenden Elternteilen, empfiehlt es sich aber zur Absicherung das Einverständnis des nicht anwesenden aber ebenfalls sorgeberechtigten Elternteils zu verlangen. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Einwilligungserklärung für die Einwohnerdienste hilfreich sein könnte. Die Passämter verlangen bei nur einem anwesenden sorgeberechtigten Elternteil in jedem Fall (auch bei gemeinsamem Wohnsitz) die Einwilligungserklärung des nicht anwesenden anderen sorgeberechtigten Elternteils (vgl. dazu „Einwilligungserklärung“).

 
 
Empfehlung zur Umsetzung der Änderungen der elterlichen Sorge
Meldeformular zur Wohnadresse Minderjähriger
Einwilligungserklärung
Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz